Hiermit wird bescheinigt, dass die Contiklima GmbH als Empfängerin von Bauleistungen von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG befreit ist.
Das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann erteilt der Contiklima GmbH die Freistellungsbescheinigung für das Jahr 2025 bis 2028.