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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie unsere aktuellen AGB.
 
Leistungs- und Zahlungsbedingungen
 
1. Allgemeines:Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Wir widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilung mitgeteilt werden, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB / Teil B in jeweils neuester Fassung. Der Text der VOB/B wird dem Auftraggeber auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB. 
2. Auftragserteilung und Schriftform:Alle uns erteilten Aufträge werden mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unserer Firma sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. 
3. Gewährleistung: 3.1 Gewährleistungsfrist:
Unsere Gewährleistung beginnt gem. § 12 VOB/B mit der Abnahme unserer Leistungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für alle ausgeführten Leistungen an Bauwerken gem. § 13 Nr. 4 VOB/B eine Gewährleistung von 2 Jahren, für sonstige Leistungen von einem Jahr.

3.2
Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern (§ 13Ziff. 1 VOB). Minderung kann nur verlangt werden bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung (§ 13 Ziff. 6 VOB).

3.3 Im übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.

3.4 Wir haften nicht für Schäden, die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben (§ 13 Nr. 3 VOB/B) oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die uns vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Wir sind bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, wenn eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder bereits fehlgeschlagen ist. 
4. Ausführung:4.1 Wir sind berechtigt, die von uns übernommenen Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen, soweit gegen deren Zulässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.

4.2 Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind nur dann bindend, wenn sie von uns bestätigt werden (§ 5 Ziff.1 VOB).

4.3 Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit Verzögerungen auf Umstände im Sinne von § 6 Ziff. 2 VOB zurückzuführen sind.

4.4 Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerung der Vorleistungen anderer Handwerker gehindert, sind uns Überstunden- und Feiertagszuschläge zu erstatten, soweit von der Bauleitung oder dem Bauherrn auf Einhaltung der Termine oder Verkürzung einer nach § 6 Ziff. 2 VOB begründeten Fristverlängerung bestanden wird. 
5. Vertretung des Auftraggebers:Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Architekten/ Bauleiter zur Erteilung solcher Zusatz- und Nachtragsaufträge zu bevollmächtigen, die zur Ausführung des erteilten Auftrags erforderlich sind. 
6. Kündigung:Kündigt der Auftraggeber, ohne dass die § 8 Ziff. 3 VOB genannten Voraussetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gem. § 8 Ziff. 1 Abs. 2 VOB. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen gem. § 8 Ziff.1 Abs.2 VOB wird mit 70 % der vertraglichen Vergütung vereinbart. 
7. Zusatzaufträge:Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung (§2 Ziff. 6 VOB). Einer gesonderten Ankündigung dieses Anspruches bedarf es nicht. 
8. Zahlungen und Abrechnungen:8.1 Abschlagszahlungen sind vom Auftraggeber längstens binnen 18 Werktagen zu bezahlen. Gehen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir berechtigt, nach Stellung einer Nachfrist von 5 Tagen unsere Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB).

8.2 Einwendungen des Auftraggebers gegen die von uns erstellten Aufmaße sind zur Beschleunigung der Rechnungsprüfung binnen 2 Monaten nach Vorlage geltend zu machen. Spätere Korrekturen unserer Aufmaße sind ausgeschlossen.

8.3 Die Schlusszahlung wird spätestens fällig mit der Abnahme unserer Leistungen (§ 641 BGB). Erfolgt keine förmliche Abnahme, gilt die Abnahme gem. §12 Nr. 5 VOB spätestens 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen oder 8 Tage nach Inbetriebnahme oder Bezug des Bauwerks als erfolgt.

8.4 Alle Rechnungen sind jeweils nach Erhalt rein netto zahlbar. Jede andere Zahlungsart bedarf ausdrücklicher Vereinbarung. Die Hingabe von Wechseln gilt auch bei Diskontierung durch uns in jedem Fall nur als Zahlung erfüllungshalber. Hierbei anfallende Diskont- und Wechselkosten trägt der Auftraggeber.

8.5 Alle von uns genannten Angebots- und Vertragspreise sind Nettopreise. Mehrwertsteuer ist vom Auftraggeber jeweils gesondert in gesetzlicher Höhe zu leisten. 
9. Eigentumsvorbehalt:9.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnetet Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderungen.

9.2 Wird unser Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereist jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und das der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.

9.3 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder be-/verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechte gemäß folgender Absätze auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.

9.4 Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einem oder an mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages im gleichen Umfang, so wird die Forderung aus dem Werk oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfange im voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf (vgl. Abs. 5) oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät berechtigt. Ist nur ein Teil einer Forderung an uns abgetreten, so gelten Zahlungen des Drittschuldners an den Auftraggeber zunächst auf den uns nicht abgetretenen Teil der Forderung und erst nach Tilgung dieses Teiles der Forderung als auf den uns abgetretenen Teil der Forderung geleistet.

9.5 Wird unsere Restforderung gemäß 8. fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt:
a.) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen.
b.) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und
c.) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

9.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

9.7
Von der Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Ansprüche hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

9.8 Wird die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangt, gestattet der Auftraggeber bereits jetzt unwiderruflich unter Verzicht auf die Ausübung seines Hausrechts den ungehinderten Zutritt zur Vorbehaltsware und deren Abholung. 
10. Lohnerhöhung:Bei Inkrafttreten von tariflichen Lohnerhöhungen erhöhen sich für jedes Prozent der Erhöhung unsere Einheits- oder Pauschalpreise um 0,8 %. Diese Klausel erstreckt sich nicht auf solche Leistungen, die innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 4 Monaten ab Vertragsschluss ausgeführt werden. Im übrigen gilt diese Vereinbarung bis zur Abnahme des Bauvorhabens. 
11. Aufrechnung und Zurückbehaltung:Die Aufrechnung gegenüber unseren Vergütungsansprüchen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 
12. Schlussbestimmungen:12.1 Mündliche Nebenabreden mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftlichen Bestätigung.

12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, nicht sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die subsidiäre Vereinbarungen der VOB und des BGB unberührt.

12.3 Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, dass sie dem AGB-Gesetz nicht widersprechen.

12.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. 
CONTIKLIMA GmbH (Stand Juli 2002)