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Hiermit wird bescheinigt, dass die Contiklima GmbH als Empfängerin von Bauleistungen von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG befreit ist.

Das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann erteilt der Contiklima GmbH die Freistellungsbescheinigung für das Jahr 2025 bis 2028.

Freistellungsbescheinigung 2025 – 2028